SOG 2012 Nr. 7 Art. 142 Abs. 3 ZPO, § 22 Abs. 2 EG ZPO, Gesetz über die öffentlichen Ruhetage. Der Berchtoldstag (2. Januar) ist kein staatlich anerkannter Feiertag und einem solchen auch nicht gleichgestellt. In einem summarischen Verfahren, in dem die Gerichtsferien nicht gelten, kann eine Frist an diesem Tag auslaufen. Sachverhalt: In einem Ehescheidungsverfahren wurde der Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen am 22. Dezember 2011 zugestellt. Die Zivilkammer tritt auf die am 3. Januar 2012 dagegen eingereichte Berufung wegen Verspätung nicht ein. Aus den Erwägungen: 2. Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren werden im summarischen Verfahren erlassen (Art. 276 Abs. 1 i.V.m.