Der Berufungskläger muss einen Antrag in der Sache stellen. Geht es um eine auf eine Geldleistung gerichtete Forderung, so ist demnach eine Bezifferung erforderlich, und zwar eine Bezifferung im Berufungsantrag beziehungsweise Rechtsbegehren selber und nicht bloss in der Berufungsbegründung. Werden diese Anforderungen an die Rechtsmittelanträge nicht eingehalten, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung und diese ist durch Nichteintreten zu erledigen. Eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/