Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO ist für die Rechtsmittel das Recht anwendbar, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist. Das angefochtene Urteil wurde am 27. Januar 2011 eröffnet, weshalb sich das Rechtsmittelverfahren nach der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung richtet. 2.a) Die Berufungsschrift hat Rechtsmittelanträge zu enthalten. Dabei genügt es nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen. Der Berufungskläger muss einen Antrag in der Sache stellen.