Sachverhalt: In einem Eheschutzverfahren erhob der Ehemann mit folgenden Anträgen Berufung gegen das erstinstanzliche Eheschutzurteil: Die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils betreffend Unterhaltszahlung an die Kinder und an die Ehefrau seien aufzuheben und es seien für die Kinder und die Ehefrau neu ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzusetzen. Die Zivilkammer tritt auf die Berufung nicht ein. Aus den Erwägungen: 1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in Kraft getreten. Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO ist für die Rechtsmittel das Recht anwendbar, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist.