SOG 2011 Nr. 12 Art. 311 ZPO. Die Berufungsschrift hat Rechtsmittelanträge zu enthalten. Bei einer auf Geldleistung gerichteten Forderung ist eine Bezifferung erforderlich, und zwar im Berufungsantrag beziehungsweise in den Rechtsbegehren selber und nicht in der Berufungsbegründung. Beschränkt sich der Berufungskläger darauf, die Festsetzung «angemessener» Beiträge zu verlangen, wird auf die Berufung nicht eingetreten. Sachverhalt: In einem Eheschutzverfahren erhob der Ehemann mit folgenden Anträgen Berufung gegen das erstinstanzliche Eheschutzurteil: