Genf 2008, § 25 N 29; Oscar Vogel/Karl Spühler: Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, 13. Kapitel N 61). b) Die vorstehend dargelegte Lehre und Praxis überzeugt. Es rechtfertigt sich deshalb, im vorliegenden Fall gleich zu verfahren. Da die Parteien ihr gemeinsames Scheidungsbegehren noch innerhalb der Rechtsmittelfrist zurückgezogen haben, ist das vorinstanzliche Urteil demnach aufzuheben und das Scheidungsverfahren abzuschreiben. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. Oktober 2011 (ZKBER.2011.38)