Grundsätzlich sei zur Einlegung eines Rechtsmittels zwar nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert ist. Oder mit anderen Worten: Wer mit seinen Rechtsbegehren durchgedrungen ist, kann kein Rechtsmittel einlegen. Materielle Beschwer ohne formelle Beschwer schliesse gewöhnlich ein Rechtsmittel aus. Die Rechtsordnung kenne jedoch Ausnahmen.