Derartige Rückzugserklärungen sind um ihrer eherechtlichen Bedeutung willen auch dann zuzulassen, wenn, wie im vorliegenden Falle, keine Partei durch das Urteil der oberen kantonalen Instanz beschwert ist, zur Einlegung einer eigentlichen Berufung also keine Partei berechtigt wäre» (BGE 84 II 232). Die seit dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts unter der Herrschaft des neuen Scheidungs- und Prozessrechts ergangene Lehre äussert sich im gleichen Sinne. Grundsätzlich sei zur Einlegung eines Rechtsmittels zwar nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert ist.