Das Bundesgericht erwog unter der Geltung des früheren Scheidungs- und Zivilprozessrechts in einem Fall, in dem beide Parteien ihr Scheidungsbegehren nach dem Scheidungsurteil des Zürcherischen Obergerichts zurückgezogen hatten, Folgendes: «Die Zulässigkeit eines Rückzugs der Scheidungsklage bis zum Eintritt der Rechtskraft des obergerichtlichen Scheidungsurteils, also bis zum Ablauf der Berufungs- und einer allfälligen Anschlussberufungsfrist (Art. 54 Abs. 2 Bundesrechtspflegegesetz [OG, SR 173.110]), ist aber um der Aufrechterhaltung der Ehe willen als Grundsatz des materiellen Bundesrechts anzuerkennen und unabhängig von der Gestaltung des kantonalen Prozessrechts zur Geltung zu bringen.