Es stellt sich die Frage, ob eine solche Erklärung auch nach dem erstinstanzlichen Scheidungsurteil – aber vor dem Eintritt der Rechtskraft – noch möglich ist und berücksichtigt werden kann. 3.a) Das Bundesgericht erwog unter der Geltung des früheren Scheidungs- und Zivilprozessrechts in einem Fall, in dem beide Parteien ihr Scheidungsbegehren nach dem Scheidungsurteil des Zürcherischen Obergerichts zurückgezogen hatten, Folgendes: