Wenn sich die Parteien einig sind, nicht mehr scheiden zu wollen, können sie ohne weiteres – und nicht nur beim Vorliegen von Willensmängeln – eine entsprechende frühere Vereinbarung aufheben. Ein bereits eingeleitetes Scheidungsverfahren ist in diesem Fall, gleich wie beim Rückzug einer von nur einer Partei eingereichten Klage, abzuschreiben. Das Schreiben der Parteien vom 14. März 2011 beinhaltet eine einvernehmliche Aufhebung des seinerzeitigen gemeinsamen Scheidungsbegehrens. Es stellt sich die Frage, ob eine solche Erklärung auch nach dem erstinstanzlichen Scheidungsurteil – aber vor dem Eintritt der Rechtskraft – noch möglich ist und berücksichtigt werden kann.