Wenn der andere Ehegatte auf der Scheidungsvereinbarung beharrt, kann der Anfechtende Willensmängel geltend machen. Vorliegend ist die Ausgangslage jedoch eine andere. Im Gegensatz zur Konstellation von Art. 289 ZPO will nicht nur eine Partei auf das Scheidungsbegehren zurückkommen. In ihrem Schreiben vom 14. März 2011 erklären beide Seiten, von einer Scheidung Abstand zu nehmen. Wenn sich die Parteien einig sind, nicht mehr scheiden zu wollen, können sie ohne weiteres – und nicht nur beim Vorliegen von Willensmängeln – eine entsprechende frühere Vereinbarung aufheben.