Bei dieser Annahme sei ihr Schreiben vom 14. März 2011 noch innerhalb von zwei Monaten nach der Anhörung und damit innerhalb der Bedenkfrist eingegangen. Er beruft sich damit sinngemäss auf Willensmängel. 2. Die Scheidung einer Ehe, die im Verfahren der Scheidung auf gemeinsames Begehren erfolgt ist, kann gemäss Art. 289 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wegen Willensmängeln mit Berufung angefochten werden. Die Regelung von Art. 289 ZPO betrifft den Fall, in dem ein Ehegatte auf ein gemeinsam vereinbartes Scheidungsbegehren zurückkommen will. Wenn der andere Ehegatte auf der Scheidungsvereinbarung beharrt, kann der Anfechtende Willensmängel geltend machen.