Hierauf stellte der Amtsgerichtspräsident den Parteien das begründete Urteil zu. Der Ehemann erhob fristgerecht Berufung mit dem Antrag, das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten sei aufzuheben. Die Berufungsbeklagte reichte keine Berufungsantwort ein. Die Zivilkammer heisst die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung gut. Aus den Erwägungen: 1. Der Berufungskläger macht zur Hauptsache geltend, die Ehegatten hätten sich in einem wesentlichen Irrtum befunden, indem sie annahmen, die Bedenkfrist von zwei Monaten sei immer noch gegeben. Bei dieser Annahme sei ihr Schreiben vom 14. März 2011 noch innerhalb von zwei Monaten nach der Anhörung und damit innerhalb der Bedenkfrist eingegangen.