SOG Nr. 4 Rückzug des gemeinsamen Scheidungsbegehrens. Das gemeinsame Scheidungsbegehren kann von den Parteien bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zurückgezogen werden. Sachverhalt: Die Parteien wurden gestützt auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren und eine Ehescheidungskonvention geschieden. Nach der Eröffnung des Entscheids im Dispositiv teilten die Parteien in einem von beiden unterzeichneten Brief dem Richteramt mit, sie hätten sich ausgesprochen und würden die Scheidung gerne rückgängig machen. Hierauf stellte der Amtsgerichtspräsident den Parteien das begründete Urteil zu.