145 Abs. 2 lit. b ZPO). Auf diese Besonderheit sind die Parteien aber ausdrücklich hinzuweisen (Abs. 3 von Art. 145 ZPO). Diesen Hinweis hat der Gerichtspräsident nun aber in seiner Rechtsmittelbelehrung zur Verfügung vom 13. April 2011 unterlassen. Deshalb muss die Rechtsmittelfrist (ausnahmsweise) als eingehalten betrachtet werden. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. Juni 2011 (ZKBER.2011.31)