142 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) am nächsten Werktag. Ob der Ostermontag ein «am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag» sei und die Frist somit eingehalten wäre, weil sie in diesem Fall erst am Dienstag, 26. April 2011 enden würde und somit eingehalten wäre, kann offengelassen werden. Die Berufungsfrist muss nämlich aus einem anderen Grund als ohnehin eingehalten betrachtet werden: Das vorliegende Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsprozess ist ein summarisches. Für das summarische Verfahren gilt der Fristenstillstand grundsätzlich nicht (Art. 145 Abs. 2 lit.