Die Zivilkammer tritt auf die Berufung ein, obwohl diese möglicherweise zu spät eingereicht worden ist. Aus den Erwägungen: 1. Die Verfügung vom 13. April 2011 wurde dem Ehemann am 14. April 2011 zugestellt. Die zehntägige Berufungsfrist begann somit am 15. April zu laufen und endete am Ostersonntag, 24. April 2011. Weil der letzte Tag der Frist somit auf einen Sonntag fällt, endet sie nach Art. 142 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) am nächsten Werktag.