SOG 2011 Nr. 11 Art. 143 Abs. 3 und 145 ZPO. Parteien sind zwingend darauf hinzuweisen, dass im summarischen Verfahren der Fristenstillstand nicht gilt. Sonst wird die betreffende Frist ausnahmsweise vom Fristenstillstand erfasst. Die Frage, ob der Ostermontag ein lokaler Feiertag sei, der den Fristenlauf beeinflusst, wurde offen gelassen. Sachverhalt: Der Gerichtspräsident erliess am 13. April 2011 vorsorgliche Massnahmen und hob die für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens erlassenen vorsorglichen Massnahmen auf. Der Ehemann erhob dagegen am 26. April 2011 Berufung. Die Zivilkammer tritt auf die Berufung ein, obwohl diese möglicherweise zu spät eingereicht worden ist.