122 Abs. 1 ZGB abzuweichen. Die Austrittsleistungen der Parteien (beziehungsweise der Differenzbetrag: Art. 122 Abs. 2 ZGB) sind somit hälftig zu teilen. Gemäss der rechtskräftig genehmigten Konvention ist dabei auf Seiten der Ehefrau von CHF 56‘357.00 und auf Seiten des Ehemanns von CHF 2‘089.45 auszugehen. Unter dem Strich resultiert ein Saldo zugunsten des Ehemanns von CHF 27‘133.00. Die Pensionskasse der Ehefrau ist anzuweisen, diesen Betrag auf ein vom Ehemann noch zu bestimmendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. März 2011 (ZKAPP.2010.69)