Im Gegensatz zum Ehemann, der keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben vermag, kann die Ehefrau ihre Altersvorsorge noch während rund 20 Jahren weiter ausbauen, und dies voraussichtlich in einem erheblich grösseren Ausmass als bisher. Das wird sich auf ihre BVG-Rente entsprechend auswirken und sie dürfte mit einer markant höheren Altersrente rechnen können als die Vorinstanz annahm. Die Teilung der Austrittsleistungen erscheint vor diesem Hintergrund nicht als offensichtlich unbillig im Sinne von Art. 123 Abs. 2 ZGB. (…) f) Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, vorliegend vom Grundsatz von Art. 122 Abs. 1 ZGB abzuweichen.