Es gibt allerdings einen entscheidenden Unterschied. Während der Ehemann, um dessen Austrittsleistung es vor Bundesgericht ging, kurz vor der Pensionierung stand, ist vorliegend die im Jahr 1969 geborene Ehefrau erst 42-jährig. Bis zur ihrer Pensionierung dauert es noch 22 Jahre. Es ist zu erwarten, dass sie den Beschäftigungsgrad in geraumer Zeit – das heisst, wenn ihre Kinder die Schulpflicht erfüllt haben – von heute 48% bis gegen 100% wird ausdehnen können. Im Rahmen der Parteibefragung vor Obergericht bemerkte sie denn auch, es sei gut möglich, dass sie ihr Arbeitspensum erhöhe, wenn die Kinder älter seien. Zurzeit absolviere sie eine Ausbildung zur Fachangestellten Gesundheit.