Die Ehefrau, die keiner beruflichen Vorsorge angehört hatte, bezog in diesem Fall eine Invalidenrente, die mit CHF 1‘823.00 höher war als die vom Ehemann zu erwartende AHV- und BVG-Rente von zusammen CHF 1‘534.00. Der Ehemann stand im Zeitpunkt der Scheidung kurz vor dem Eintritt in die Rentenberechtigung (BGE 5C.176/ 2006 vom 27. Oktober 2006; kritisch: Thomas Geiser: Übersicht über die Rechtsprechung zum Vorsorgeausgleich in: FamPra 2008, S. 315 f.) Die vorliegende Ausgangslage ist mit derjenigen, die das Bundesgericht am 27. Oktober 2006 zu beurteilen hatte, auf den ersten Blick vergleichbar. Es gibt allerdings einen entscheidenden Unterschied.