Die Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Verweigerung der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge ist wie erwähnt sehr restriktiv. In einem nicht amtlich veröffentlichten Entscheid vom 27. Oktober 2006 erachtete es die Verweigerung der Teilung der Austrittsleistung eines Ehemanns durch das Tribunal cantonal du canton de Neuchâtel nicht als offensichtlich unbillig. Die Ehefrau, die keiner beruflichen Vorsorge angehört hatte, bezog in diesem Fall eine Invalidenrente, die mit CHF 1‘823.00 höher war als die vom Ehemann zu erwartende AHV- und BVG-Rente von zusammen CHF 1‘534.00.