Die vorsorgliche Situation der Ehegatten sei somit ungefähr gleich. Unter diesen Umständen würde eine Teilung der Austrittsleistung zu einer ungerechtfertigten Bevorteilung des Ehemanns führen. Aufgrund der Teilung läge im Ergebnis eine vorsorgerechtliche Situation des Ehemanns vor, welche im Vergleich zu jener der Ehefrau offensichtlich stossend wäre. Dementsprechend sei die Teilung zu verweigern. d) Die Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Verweigerung der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge ist wie erwähnt sehr restriktiv.