124 ZGB, zu erfolgen hat. Die Amtsgerichtspräsidentin erwog im Wesentlichen, aufgrund der Verfügung der SUVA sei von einem Renteneinkommen von insgesamt 90% des versicherten Verdienstes von CHF 48‘389.00 pro Jahr, das heisst von CHF 3‘629.00 pro Monat auszugehen. Davon entfalle ein Betrag von CHF 2‘051.00 auf die IV-Rente beziehungsweise spätere AHV-Rente in gleicher Höhe, so dass eine UVG-Rente von CHF 1‘578.00 resultiere. Der Ehemann verfüge neben der späteren AHV-Rente über ein zusätzliches Renteneinkommen von CHF 1‘578.00. Die von der Ehefrau zu erwartende BVG-Rente sei mit CHF 1‘456.00 etwas geringer. Die vorsorgliche Situation der Ehegatten sei somit ungefähr gleich.