Die berufliche Vorsorge der Ehefrau erfolgt über die Pensionskasse der Stadt Y. Der Ehemann verfügt bei der Z. über ein beitragsfreies Konto. Eine Invalidenrente wird ihm von dieser Pensionskasse nicht ausgerichtet. In der von der Amtsgerichtspräsidentin (rechtskräftig) genehmigten Konvention halten die Parteien fest, es sei im Falle einer hälftigen Teilung von Guthaben auf Seiten der Ehefrau von CHF 56‘357.00 und auf Seiten des Ehemanns von CHF 2‘089.45 auszugehen. c) Die Parteien sind sich einig, dass die Auseinandersetzung hinsichtlich der beruflichen Vorsorge nach Art. 122 f. ZGB, und nicht nach Art. 124 ZGB, zu erfolgen hat.