Die Ehefrau ist ausgebildete Pflegerin und arbeitet mit einem Beschäftigungsgrad von 48% im Alters- und Pflegeheim X. Daneben obliegt ihr die elterliche Sorge über die beiden der Ehe entsprossenen Kinder (geb. 1996 und 2001). Der Ehemann übt keine nennenswerte Erwerbstätigkeit aus. Er bezieht eine IV-Rente. Dazu kommt eine Komplementärrente der Unfallversicherung gemäss Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20). Die Berechnungsbasis der Komplementärrente beträgt gemäss Verfügung der SUVA vom 6. Mai 2008 CHF 48‘389.00 pro Jahr bzw. CHF 4‘032.42 pro Monat. Die berufliche Vorsorge der Ehefrau erfolgt über die Pensionskasse der Stadt Y.