Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Verweigerungsgrund äusserst zurückhaltend anzuwenden. Er erfordert zusammengefasst, «dass – erstens – die Teilung offensichtlich unbillig ist und – zweitens – die offensichtliche Unbilligkeit ihren Grund in der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Scheidung hat» (BGE 136 III 449; Regina Aebi-Müller: Abweichen von der hälftigen Teilung beim Vorsorgeausgleich – zusammenfassende Bemerkungen zur jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Jusletter, 29. November 2010). b) Die Ehefrau ist ausgebildete Pflegerin und arbeitet mit einem Beschäftigungsgrad von 48% im Alters- und Pflegeheim X.