Aus den Erwägungen: 4.a) Die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge, welche ein Ehegatte während der Ehedauer erworben hat, sind gemäss Art. 122 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) mit dem anderen Ehegatten hälftig zu teilen. Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Verweigerungsgrund äusserst zurückhaltend anzuwenden.