SOG 2011 Nr. 2 Art. 123 Abs. 2 ZGB. Verweigerung der Teilung der beruflichen Vorsorge: Voraussetzungen, um vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen, im konkreten Fall verneint. Sachverhalt: In einem Ehescheidungsverfahren einigten sich die Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung in einer Konvention. Davon ausgenommen blieb die Frage der Teilung der Vorsorgeguthaben. Die Amtsgerichtspräsidentin schied die Ehe und genehmigte die Konvention. Die Teilung der beruflichen Vorsorge verweigerte sie. Der Ehemann appellierte dagegen und beantragte, das Vorsorgeguthaben der Ehefrau hälftig zu teilen. Die Zivilkammer heisst die Appellation im Wesentlichen gut. Aus den Erwägungen: 4.a)