{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKAPP-2010-69_2011-03-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=114911&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "82776b4ab3c12c450e701869179cca3d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKAPP.2010.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.03.2011 ZKAPP.2010.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung, berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:18", "Checksum": "cbb93e513cdc3ce5a57407722eb18deb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.03.2011 ZKAPP.2010.69\nRegeste:\nEhescheidung, berufliche Vorsorge\n\n\nEs ist somit davon auszugehen, dass die Ehefrau ihr Arbeitspensum ausdehnen wird. Sie wird folglich auch deutlich höhere Pensionskassenbeiträge als bisher leisten. Im Gegensatz zum Ehemann, der keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben vermag, kann die Ehefrau ihre Altersvorsorge noch während rund 20 Jahren weiter ausbauen, und dies voraussichtlich in einem erheblich grösseren Ausmass als bisher. Das wird sich auf ihre BVG-Rente entsprechend auswirken und sie dürfte mit einer markant höheren Altersrente rechnen können als die Vorinstanz annahm. Die Teilung der Austrittsleistungen erscheint vor diesem Hintergrund nicht als offensichtlich unbillig im Sinne von Art. 123 Abs. 2 ZGB. (…)\nf) Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, vorliegend vom Grundsatz von Art. 122 Abs. 1 ZGB abzuweichen. Die Austrittsleistungen der Parteien (beziehungsweise der Differenzbetrag: Art. 122 Abs. 2 ZGB) sind somit hälftig zu teilen. Gemäss der rechtskräftig genehmigten Konvention ist dabei auf Seiten der Ehefrau von CHF 56‘357.00 und auf Seiten des Ehemanns von CHF 2‘089.45 auszugehen. Unter dem Strich resultiert ein Saldo zugunsten des Ehemanns von CHF 27‘133.00. Die Pensionskasse der Ehefrau ist anzuweisen, diesen Betrag auf ein vom Ehemann noch zu bestimmendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. März 2011 (ZKAPP.2010.69)"}