Die Ausgangslage ist eine andere, als sie dem Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Juni 2009 zugrunde lag (BGE 135 III 591 ff.). Das vorliegende vierseitige Dokument stellt den Mietvertrag als einen einheitlichen Vertrag dar. Die Bestimmungen über die Nebenkosten sind im Mietvertrag selber, in einem einzigen Dokument enthalten. Im vom Bundesgericht beurteilten Fall ging es dagegen um Bestimmungen, die dem Mietvertrag bloss beigelegt waren und die Parteien zusätzlich zum Vertrag erhalten hatten (Le contrat de bail «comporte également une clause selon