Das Obergericht bejahte die Anwendbarkeit von Art. 257a Abs. 2 Obligationenrecht (OR, SR 220) auf Wohnräume, die gestützt auf das WEG subventioniert werden, und wies die Klage auf Rückforderung der geleisteten Akontozahlungen ab. Aus den Erwägungen: 1.b) Nach Art. 257a Abs. 2 OR hat der Mieter die Nebenkosten nur zu bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass die Kosten grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind. Der Mieter hat nur für diejenigen Nebenkosten aufzukommen, die im Vertrag eindeutig und genau bezeichnet werden. Mangels einer speziellen Vereinbarung sind solche Kosten im Mietzins inbegriffen.