In dem mit «Mietvertrag für WEG-Wohnungen» bezeichneten Teil findet sich bezüglich der Nebenkosten lediglich der Beschrieb «Nebenkosten à conto CHF 130.00». Unter Ziffer 3 in den «Besonderen Bestimmungen» wird geregelt, was darunter abgerechnet werden darf. Die Mieterin vertrat die Auffassung, es fehle an einer Vereinbarung der Parteien, wonach sie zusätzlich zum Mietzins auch noch die Nebenkosten bezahlen müsse, weil die «Besonderen Bestimmungen» als allgemeine Bedingungen zum Mietvertrag anzusehen seien und die ausschliessliche Regelung der Nebenkosten im Rahmen derselben als ungenügend betrachtet werden müsse. Das Obergericht bejahte die Anwendbarkeit von Art.