Sachverhalt: Zwischen der Mieterin und der Vermieterin bestanden nacheinander zwei Mietverhältnisse über je eine 3-Zimmerwohnung. Es handelte sich dabei um gestützt auf das eidgenössische Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG, SR 843) verbilligte Wohnungen. Der erste Mietvertrag dauerte vom 1. Mai 2005 bis am 31. August 2006 und der zweite vom 1. September 2006 bis am 31. März 2007. Nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung verlangte die Mieterin die Rückerstattung nicht geschuldeter Nebenkosten. In dem mit «Mietvertrag für WEG-Wohnungen» bezeichneten Teil findet sich bezüglich der Nebenkosten lediglich der Beschrieb «Nebenkosten à conto CHF 130.00».