SOG 2010 Nr. 1 Art. 257a Abs. 2 OR. WEG-Wohnungen. Es liegt eine genügende Vereinbarung der Mietparteien über die zusätzlich zum Mietzins noch zu bezahlenden Nebenkosten vor, wenn für die Nebenkosten auf die nebenstehenden «Besonderen Bestimmungen» für WEG-Wohnungen hingewiesen wird und sich die detaillierte Regelung der Nebenkosten gleich nebeneinander auf den Seiten 2 und 3 des Dokuments finden, ohne dass dabei geblättert werden muss. Ein derartiger Verweis ist keiner unzulässigen Globalübernahme allgemeiner Geschäftsbedingungen zum Mietvertrag gleichzusetzen. Sachverhalt: Zwischen der Mieterin und der Vermieterin bestanden nacheinander zwei Mietverhältnisse über je eine 3-Zimmerwohnung.