Im Gegenteil muss nach dem Beweisergebnis davon ausgegangen werden, dass der Kläger aus purer Langeweile die Maschine in Gang gesetzt und versucht hat, das Fleisch in die Maschine hineinzustossen. In Übereinstimmung mit den amtsgerichtlichen Schlussfolgerungen ist festzuhalten, dass die Beklagte kein Interesse an einer Hilfeleistung des Klägers hatte. Der Kläger ist auch nicht um eine «Gefälligkeit» gebeten worden, sondern hat an der Maschine aus eigenem Antrieb hantiert. Es fehlt an einem altruisitischen Moment. Es kann somit nicht von einer Gefälligkeit gesprochen werden. Damit entfällt eine Haftung analog Art. 422 Abs. 1 OR. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 26. März 2010 (ZKAPP.2009.61)