422 Abs. 1 OR auf die Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen analog anzuwenden, wird bestätigt, dass die Gefälligkeit durch die Elemente der Unentgeltlichkeit und des Tätigwerdens im Interesse eines andern zu erfolgen hat. (…) Wie hiervor festgestellt, hat der Kläger den Beweis nicht erbracht, dass er im Interesse der Beklagten am Fleischwolf hantiert hat, was unter Umständen zu einer Haftung in Anlehnung an Art. 422 Abs. 1 OR führen würde. Im Gegenteil muss nach dem Beweisergebnis davon ausgegangen werden, dass der Kläger aus purer Langeweile die Maschine in Gang gesetzt und versucht hat, das Fleisch in die Maschine hineinzustossen.