Indem das Bundesgericht ausführt, die Risikohaftung beruhe auf dem sowohl vertraglich wie auch ausservertraglich gültigen Prinzip, dass das Risiko schadensgeneigter, gefährlicher Tätigkeit von jenem zu tragen sei, in dessen Interesse und zu dessen Nutzen sie ausgeführt werde, und daraus folgert, es rechtfertige sich daher Art. 422 Abs. 1 OR auf die Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen analog anzuwenden, wird bestätigt, dass die Gefälligkeit durch die Elemente der Unentgeltlichkeit und des Tätigwerdens im Interesse eines andern zu erfolgen hat.