So hat das Bundesgericht in einem älteren Entscheid das Vorliegen einer Gefälligkeit verneint, weil der Beklagte aus eigenen geschäftlichen Interessen die Verbindung zwischen zwei Parteien gefördert hat (BGE 80 III 61). Indem das Bundesgericht ausführt, die Risikohaftung beruhe auf dem sowohl vertraglich wie auch ausservertraglich gültigen Prinzip, dass das Risiko schadensgeneigter, gefährlicher Tätigkeit von jenem zu tragen sei, in dessen Interesse und zu dessen Nutzen sie ausgeführt werde, und daraus folgert, es rechtfertige sich daher Art.