Dies setzt zunächst einmal voraus, dass die Leistung im Interesse des Empfängers liegt. Ausserdem wird mit diesem Merkmal die Motivation des Handelnden für das Erbringen der Leistung angesprochen (Bettina Hürlimann-Kaup: Die privatrechtliche Gefälligkeit und ihre Rechtsfolgen, Freiburg 1999, S. 5 ff.). So hat das Bundesgericht in einem älteren Entscheid das Vorliegen einer Gefälligkeit verneint, weil der Beklagte aus eigenen geschäftlichen Interessen die Verbindung zwischen zwei Parteien gefördert hat (BGE 80 III 61).