Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist der Kläger jedoch aus eigenem Antrieb, dem Verbot von G. zuwiderhandelnd bzw. jedenfalls ohne Ermächtigung von G., tätig geworden. Wie es das Wort selber sagt, versteht man unter Gefälligkeit eine Leistung, die unentgeltlich ist und altruistischen Charakter hat. Eine Gefälligkeit ist mithin eine Leistung, also ein «Aufwand zum Vorteil eines andern». Dieser Vorteil kann sowohl materieller als auch ideeller Natur sein. Eine Gefälligkeit ist begriffsnotwendig unentgeltlich. Eine Gefälligkeit hat aber auch altruistischen Charakter. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass die Leistung im Interesse des Empfängers liegt.