Denn obwohl es bei unverbindlichen Gefälligkeitshandlungen an einem Rechtsbindungswillen der Beteiligten fehle, vollziehe sich die Gefälligkeitshandlung – wie in Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht – im gegenseitigen Einvernehmen der Beteiligten. Dadurch werde das leistungsbezogene Verhältnis zwischen den Beteiligten zu einem vertragsähnlichen Leistungsverhältnis, was es rechtfertige, die aus Art. 422 Abs. 1 OR hergeleitete Schadenersatzpflicht des Gefälligkeitsnehmers wie eine vertragliche Ersatzpflicht zu behandeln (Peter Gauch: Bauernhilfe: Drei Fälle und wie das Bundesgericht dazu kam, die Schadenersatzregel des Art. 422 Abs. 1 OR auf den Auftrag und die Gefälligkeit