keine deliktische Haftung. Diese Qualifikation passe auch dann, wenn es um die entsprechende Haftung des Leistungsempfängers im Gefälligkeitsverhältnis gehe. Denn obwohl es bei unverbindlichen Gefälligkeitshandlungen an einem Rechtsbindungswillen der Beteiligten fehle, vollziehe sich die Gefälligkeitshandlung – wie in Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht – im gegenseitigen Einvernehmen der Beteiligten.