Im soeben zitierten Entscheid hat das Bundesgericht unter Berufung auf seinen Entscheid BGE 116 II 695 festgehalten, ob ein Vertrag oder eine Gefälligkeit vorliege, entscheide sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Leistung, ihrem Grund und Zweck, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen unter denen sie erbracht wird, und der bestehenden Interessenlage der Parteien. Peter Gauch führt in seinem Artikel «Bauernhilfe: Drei Fälle und wie das Bundesgericht dazu kam, die Schadenersatzregel des Art. 422 Abs. 1 OR auf den Auftrag und die Gefälligkeit anzuwenden» aus, die kausale Risikohaftung des Art. 422 Abs. 1 OR sei eine quasivertragliche,