Deshalb ist eine Haftung zu verneinen, falls sich nicht das besondere Tätigkeitsrisiko, sondern das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat (Canaris, a.a.O., S. 43).» Im soeben zitierten Entscheid hat das Bundesgericht unter Berufung auf seinen Entscheid BGE 116 II 695 festgehalten, ob ein Vertrag oder eine Gefälligkeit vorliege, entscheide sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Leistung, ihrem Grund und Zweck, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen unter denen sie erbracht wird, und der bestehenden Interessenlage der Parteien.