Indes wird in Lehre und Rechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht nur das Handeln im Interesse eines anderen den Haftungsgrund bildet, sondern gegebenenfalls auch der Umstand, dass sich der Geschäftsführer dabei in Gefahr begibt (Rolf H. Weber: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Bern 2005, N 11 zu Art. 422 OR; Urs Lischer: Die Geschäftsführung ohne Auftrag im schweizerischen Recht, Diss. Basel 1990, S. 90; Jörg H. Rösler: Haftpflicht für Schäden aus Hilfeleistung, Diss. Bern 1981, S. 63; BGE 48 II 487). In diesem Sinne enthält Art. 422 Abs. 1 OR auch das Element einer Risikohaftung.