422 Abs. 1 OR analog anzuwenden. Die Beklagte hält demgegenüber dafür, die Gefälligkeitshaftung brauche ein altruistisches Moment. Dieses fehle hier klar. Die Tätigkeit des Klägers, das Hantieren am Fleischwolf, sei aus Langeweile geschehen. 8. Im Entscheid 129 III 181 hat das Bundesgericht zur analogen Anwendung der Haftung gemäss Art. 422 Abs. 1 OR auf Gefälligkeitshandlungen folgendes ausgeführt: «Der Regelung von Art. 422 Abs. 1 OR liege das Prinzip zu Grunde, dass niemandem die Erfüllung einer Pflicht, die er altruistisch und nicht eigenen Vorteils wegen übernommen hat, nachteilig sein soll (BGE 48 II 487 E. 3). (...) Art.