Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, sofern keine arbeitsvertragliche Haftung bestehe, sei von einer Haftung gemäss Art. 422 Abs. 1 OR auszugehen. Der hier zu beurteilende Fall sei vergleichbar mit jenem, der dem Entscheid BGE 129 III 181 zu Grunde liege. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid erwogen, der Regelung von Art. 422 Abs. 1 OR liege das Prinzip zu Grunde, dass niemandem die Erfüllung einer Pflicht, die er altruistisch und nicht eigenen Vorteils wegen übernommen habe, nachteilig sein solle. Es rechtfertige sich daher, auf die Fälle von Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswirkungen Art. 422 Abs. 1 OR analog anzuwenden.